Elmar L. Kuhn

Die Spiritualität ... im Spiegel der Visitationen


Die Visitation in den Ordenskonstitutionen

„Visitation bedurfte allgemein verbindlicher Normen, an denen regelwidrige Devianz gemessen werden konnte. Normsetzende Statutengebung setzte Verbandsbildung voraus“15. Diese Voraussetzungen waren im Paulinerorden zumindest seit ca. 1370, wohl aber seit dem Generalkapitel von 1309 gegeben. In der um 1370 redigierten Fassung der Konstitutionen wird die Visitation in Kapitel 38 zwischen Bestimmungen über Betten, Decken und Kleidung der Brüder angesprochen: „Über die Visitation der Vikare“16. Der Zusatz b 8 regelt einen spezifischen Aspekt: „Jeder Prior soll bei der Visitation des Provinzialpriors Rechenschaft über die Einkünfte ablegen“17. Nach Gregor Gyöngyösi hat das jährliche Generalkapitel 1451 ein neues Visitationsverfahren beschlossen, das man in Kapitel 45 „in glossa nostrae constitutionis“ nachlesen könne18. Der Wortlaut in Kap. 45 der um 1500 redigierten Konstitutionen weicht aber nur geringfügig von Kap. 38 in den älteren Konstitutionen ab: „Die Vikare sollen die Brüder zweimal jährlich visitieren, nach dem Fest Allerheiligen und nach Ostern“19. Aufgabe der Vikare bei der ersten Visitation ist es, den Text der Regel zu erläutern, bei der zweiten, zu überprüfen, ob die Brüder ausreichend mit Kleidung und der sonstigen Notdurft versehen seien. Die Visitationen des Generals, Provinzials oder eines Spezialvisitators werden nur erwähnt, weil dann die erste Visitation der Vikare unterbleibt. Bei seiner Visitation muß den General einer der Vikare in seinem Vikariatsbezirk begleiten. Nähere Regelungen für die Visitation der Ordensoberen fehlen, den Pflichtenkatalog in Kapitel 320kann man als Ergänzung auffassen.

1452 und vor allem nach 1500 berichtet Gyöngyösi mehrfach von dem „antidotum sanctae visitationis“21durch den General. Er erzählt zur Abschreckung Geschichten von Brüdern, die bei der Visitation ihre Mitbrüder fälschlicherweise anschwärzen oder eigene Sünden verschweigen und dafür von Gott bestraft werden22. Das Generalkapitel von 1516 faßt einen Beschluß, wonach der General über die geschuldeten Visitationsgelder hinaus keine weiteren ungebührlichen Abgaben von den Klöstern fordern solle23.

Der Generalprior Thomas de Sabaria befaßt sich im 16. Jahrhundert in seinem Exhortatorium ausführlich mit den Visitatoren, und der gleiche Sammelband enthält einen „ordo visitationis patrum visitatorum“24.

Später als in anderen Orden regeln erst die Konstitutionen von 1643 und die fast gleichlautenden von 1725 in Kapitel 29 bzw. 30 des dritten Teils die Visitation detailliert25. Der General hat den „ganzen Orden“ zweimal in sechs Jahren, der Provinzial seine Provinz jedes Jahr persönlich oder durch Kommissare zu visitieren. Ziel ist es, die Fehler der Brüder nach den Ordensstatuten zu bessern, Gewohnheiten, die von der regulären Observanz abweichen, zu beseitigen, die Brüder zur geschuldeten Lebensform und zur besseren Beachtung zurückzuführen, dafür zu sorgen, daß in jedem Konvent die gemeinsamen Zeremonien und heiligen Pflichten beachtet werden, wie Schweigen, Meditation, Fasten, Kapitel, Beichte, Kommunion etc.

Der genaue Ablauf der Visitation wird geschildert, ein Katalog gibt 24 Fragen vor, die jedem Konventsmitglied zu stellen sind. Die Ergebnisse der Befragung der Konventsmitglieder hat der Visitationssekretär zu protokollieren. Die Entscheidungen („ordinationes“) des Visitators müssen ins „Konventbuch“ eingetragen werden. Nach der Visitation hat der Sekretär die „monita pro meliori observantia relicta conventui“26zu verlesen. Aufgabe des Provinzialsekretärs ist es, die „Akten des Ordens, die Visitationen der Brüder, die Dekrete des Generals, Provinzials und Definitoriums ... in Reinschrift („in stylo polito“)27festzuhalten. In den Archiven der Provinz und einzelner Konvente sollten „die Ordensprivilegien, die Kapitelsakten, die Visitationsakten, die Anordnungen der Oberen, die Personalakten der Brüder ..., die Beschreibungen der Stiftung mit ihren Verpflichtungen, der Güter mit ihren Grenzen, der Kirche mit ihrem Inventar“28aufbewahrt werden. Alle diese Akten und Bücher haben die Oberen den Visitatoren vorzulegen.

Das Directorium von 1736 bringt einige Erläuterungen, Bekräftigungen und Milderungen in der Anwendung der Visitation als „remedium efficax in servandam observantiam“29.

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