Elmar L. Kuhn

Die Landvogtei Schwaben


Die Gerichtsorganisation

Als Teil des Linzgaus war auch für das Gebiet der späteren Gemeinde Taldorf das Landgericht der Grafschaft Heiligenberg und das Hochgericht der Grafen von Werdenberg zuständig. Das Landgericht, vor allem für zivile Streitigkeiten zuständig, tagte in Beuren unter Heiligenberg und einmal im Jahr noch in Schattbuch bei Salem und in Bitzenhofen bei Oberteuringen.18 Nachdem sich die Landvogtei den Streifen zwischen Rotach und Schussen angeeignet hatte, richtete sie für dieses Gebiet als Ersatz für das bisher zuständige Linzgauer Landgericht das „Landvogteigericht zu und um Ailingen“ ein. Erstmals 1495 und letztmals 1551 werden Urteile und Richter dieses Gerichts genannt.19 In der Folgezeit wurde dieser Gebietsstreifen in die Gerichts- und Ämterorganisation der übrigen Landvogtei integriert.

In Oberschwaben bestand analog zum Landgericht der Grafschaft Heiligenberg das „Kaiserliche Landgericht auf Leutkircher Heide und in der Pirs“, kurz das oberschwäbische Landgericht genannt.20 Sein Sprengel beschränkte sich ursprünglich auf das nördliche Bodenseegebiet und Oberschwaben östlich der Schussen, im 17. Jahrhundert beanspruchte Österreich eine Zuständigkeit für das ganze südliche Schwaben vom Schwarzwald bis zum Lech, womit es mit zahlreichen anderen Gerichten in seinem Sprengel überschnitt, auch Landgerichten. Den Landrichter ernannte der Landvogt, das Gericht tagte abwechselnd in den Reichsstädten Ravensburg, Isny, Wangen und in Altdorf, dem Verwaltungssitz der Landvogtei, deren Magistrate die Urteilssprecher stellten. Es richtete vor allem in zivilen Streitigkeiten und fungierte als Notariat. Im späten 18. Jahrhundert verlor es seine Bedeutung. Amtssitz des Landrichters war im 17. und 18. Jahrhundert das sog. „Schlößle“ in Weingarten, heute städtisches Museum.

Das Hoch- und Blutgericht war längst an die Landvogtei übergegangen, das Urteil sprachen in ihrem Auftrag Amann und Rat von Altdorf, die Untersuchung in Kriminalfällen führte das Personal der Landvogtei durch, das Urteil hatte der Landvogt zu bestätigen.21 Über Organisation und Verfahren des Niedergerichts der Landvogtei, das für alle einfacheren Vergehen im Alltagsbereich zuständig war, ist leider so gut wie nichts bekannt. Wie in anderen Territorien dürften diese Streitfälle als Verwaltungsverfahren durch die Beamten der Landvogtei entschieden worden sein.

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