Elmar L. Kuhn

Die Landvogtei Schwaben


Die „Landschaft“ der Landvogtei

Wer das Niedergericht besaß, verfügte damit in der Regel auch über die Militär- und Steuerhoheit. Mit dem Niedergericht in den Weißenauer Grundherrschaften hatte sich die Landvogtei folglich auch die Steuerhoheit angeeignet, in dem Landstreifen westlich der Schussen hatte sie beides den Grafen von Werdenberg entzogen. Gegenüber den relativ geringfügigen ordentlichen Jahressteuern betrugen die außerordentlichen, unregelmäßigen Steuern zur Finanzierung von Kriegen und der Reichsinstitutionen in allen Territorien das Mehrfache. Da die Landvogtei ohne Grund- und Leibherrschaft anders als die benachbarten weltlichen und geistlichen Herrschaften keine nennenswerten Feudalabgaben bezog, musste sie auch die Kosten der Verwaltung und Anteile an der Hofhaltung der entfernten Habsburger Höfe aus den Steuern bestreiten und damit wesentlich höhere Steuern von ihren Untertanen fordern als die benachbarten Herrschaften. Dafür schützte die Landvogtei im eigenen Interesse ihre Untertanen vor Erhöhungen der Feudalabgaben durch Grund- und Leibherren, um die Zahlungsfähigkeit ihrer Steuerzahler zu erhalten.

Wer außerordentliche Steuern verlangte, musste das Einverständnis der Zahlungspflichtigen einholen. Steuererhebung setzte folglich die Bildung einer handlungsfähigen Untertanenkorporation und -vertretung auf überlokaler, auf territorialer Ebene voraus, einer sog. „Landschaft“. 1523 nach Altdorf, 1527 nach Löwental und 1529 nach Eschach berief der Landvogt die Untertanen der Landvogtei zu Versammlungen, wo sie dem Landvogt huldigten und Steuern bewilligten. Die bereits bestehende „Landschaft“ des Klosters Weißenau wurde damit ausgehöhlt und auf einen wesentlich kleineren Bezirk reduziert. Die „Landschaft“ der Landvogtei entstand auf Kosten der Untertanenverbände der Klöster Weißenau und Weingarten. Die Bildung der „Landschaft“ der Landvogtei war eine Folge ihres Ausbaus zu einem Territorium und stärkte es gleichzeitig durch die organisatorische Formierung der Untertanen.

Da die Versuche der Landvögte scheiterten, den Schirmklöstern und den adligen „Anstößern“ ihre Reichsunmittelbarkeit zu bestreiten und sie zu Landsassen der Landvogtei zu degradieren, bestand deren „Landschaft“ als Untertanenvertretung ausschließlich aus der Versammlung der bäuerlichen Vertreter der 15 Ämter. Der Flecken Altdorf galt bis 1768 als eigener „Stand“. Die vollberechtigten Untertanen jedes Amtes wählten einen „Ausschuss“ genannten Vertreter in die Landschaftsversammlung, der außerdem die 15 Amänner angehörten. Während bei den Amännern des Amtes Dürnast sich das Amt ab dem späten 16. Jahrhundert in nur zwei Familien vererbte, kam es bei den Ausschüssen zu einem häufigeren Wechsel der Personen und auch bei den Orten, aus denen sie stammten. 1590-94 wurden ein Bauer aus Segner bei Alberskirch und 1726-52 die Wirte in Dürnast zu Ausschüssen dieses Amtes gewählt, in der übrigen Zeit stammten die Ausschüsse aus Orten außerhalb der späteren Gemeinde Taldorf.

Die Landschaft der Landvogtei, bzw. ihre Vertreter bei den Ausschusslandtagen, konnten bis 1532 selbst entscheiden, inwieweit sie auf die landesfürstlichen Steuerforderungen einging. Nach Bildung der schwäbisch-österreichischen Landstände ab 1536 (s.u.) besaß sie nur noch die Kompetenz, ihren Anteil an den in Ehingen ausgehandelten Steuersummen auf ihre einzelnen Ämter umzulegen. Die Steuern zogen in den einzelnen Ämtern die Ausschüsse ein, lieferten sie in Altdorf beim Landschaftseinnehmer ab, der sie wiederum nach Ehingen an die schwäbisch-österreichischen Landstände weiterleitete. So lag das ganze Steuerwesen ganz in der Hand der Landschaft und ihrer Organe.32

Nach der Auswertung einiger Jahresrechnungen der Landschaft stiegen die Rechnungsbeträge von ca.6-8.000 Gulden Ende des 16. Jahrhunderts auf ca. 40.000 Gulden Mitte des 18. Jahrhunderts.33 Die Belastungen der Untertanen erhöhten sich folglich drastisch, auch wenn man die Geldentwertung mitberücksichtigt. Die Steuererhebung erbrachte zunächst ca. 80 %, im 18. Jahrhundert nur noch ca. zwei Drittel der Jahreseinnahmen. Im 18. Jahrhundert mussten jährlich deutlich über 10 % an Kapitalanleihen aufgenommen werden. Die Forsteinnahmen trugen ca. 5 % zum Haushalt bei. Zur Gesamtsteuer der Landvogtei trug das Amt Dürnast ca. 10 % bei, also etwas mehr als dem Bevölkerungsanteil entsprach. Von den Steuereinnahmen der Landvogtei wurden im Durchschnitt nur etwa zwei Drittel an die Kasse der schwäbisch-österreichischen Landstände in Ehingen abgeführt. Der Schuldendienst, die Verwaltungskosten der Landschaft und die Kosten für den Forst verschlangen den Rest. Obwohl die Landschaft selbst Anleihen aufnehmen musste, fungierte sie auch als Darlehenskasse für Untertanen, die durch Missernten oder Unglücksfälle in Schwierigkeiten geraten waren.

Die Rechnungen der Landschaft führte seit Ende des 16. Jahrhunderts der Landschaftseinnehmer. Bis 1647 nahm dieses Amt der landesherrliche Landwaibel wahr, in der Folge wählten die Ausschüsse den Landschaftseinnehmer und den Truhenmeister, der den Landschaftseinnehmer kontrollierte und ihm assistierte. Ebenfalls Kontrollaufgaben hatte der Gegenbuchhalter, zunächst in Personalunion der landesherrliche Landschreiber, ab 1695 wurde er ebenfalls von der Landschaftsversammlung gewählt. Die „Rechnungsabhör“, also die Kontrolle der vom Landschaftseinnehmer geführten Jahresrechnung, nahm ein Ausschuss wahr, bestehend aus dem Landvogt, den beiden Truhenmeistern und fünf Deputierte der Ämter. Mit der Amtsführung ihrer Vertreter waren die Untertanen nicht immer zufrieden. Sie beklagten sich über deren hohe Besoldungen und opulente Mahlzeiten. 1745 befürchteten die Amtsträger der Landschaft gar einen Aufruhr „übel gesinnter Untertanen“. Untergebracht war die Landschaftsverwaltung im sog. Landschaftshaus an Stelle des heutigen Amtshauses der Stadtverwaltung gegenüber dem Rathaus im heutigen Weingarten.34

Die Landschaftsversammlungen waren auch ein Forum, um Beschwerden gegenüber den Beamten zu formulieren und vorzutragen. So war die Jagd ein steter Gegenstand des Streits in vielen Herrschaften. Adel und Herrschaften galt sie als Standesprivileg, ihr Interesse war ein großer Wildbestand. Über die daraus resultierenden Wildschäden beklagten sich die Untertanen. Es war ein großer Erfolg der Landschaft der Landvogtei, dass sie um 1700 gegen eine Jahresabgabe den herrschaftlichen Forst und die Jagd pachten und Forstknechte anstellen konnte, die den Wildbestand reduzierten.35

Ab der Verwaltungsreform von 1750 unterstand die Landschaft mit ihren Amtsträgern der Kontrolle des Oberamts, das die Beschlüsse zu genehmigen und die Wahlen zu bestätigen hatte. Die Landschaft „verkümmerte zum verlängerten Arm des Oberamts“.36 Nun traten nur noch die Amänner zur Landschaftsversammlung zusammen. Der Aufgabenbereich der vorher auch für den Einzug der Steuern in ihren Amtsbezirken zuständigen „Ausschüsse“ der Ämter wurden auf die Kontrolle der Amänner eingeschränkt, den Steuereinzug nahmen nun die Amänner wahr.37

Nach dem Übergang der Landvogtei an Württemberg wurden das Amt Dürnast in die drei Gemeinden Taldorf, Ettenkirch und Oberteuringen aufgeteilt, die Landschaft aufgelöst und ihr Vermögen und ihre Schulden anteilig den Gemeinden zugewiesen.38

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