Elmar L. Kuhn

Schwierige Verbindung schwäb. Provinz - Ordensleitung


Integration durch Sanktion

Wenn Normen und utilitaristische Kosten-Nutzen-Abwägung nicht hinreichten, um die Integration der Provinzen in den Gesamtorden sicher zu stellen, sahen die Konstitutionen auch Sanktionen vor. Nach ihrem umfangreichen Strafenkatalog waren Ungehorsam gegen Ordensobere und Verstöße gegen Fastengebote graviores culpae, die mit Karzer, strengem Fasten und Geißelungen geahndet werden konnten, machinationes zum Schaden des Ordens waren gravissimae culpae, die mit Entzug des Ordensgewandes und strengem Kerker bestraft wurden. Bei jedem Provinzkapitel wurde die Amtsführung des Provinzialpriors daraufhin untersucht, ob er die Konstitutionen und laudabiles ordinationes religionis beachtet habe, ob er schmismata, aut discordias nutrierit, ob er manifestos excessus fratrum secundum ordinis instituta non correxerit. Bei Verstößen müsste er sein Amt, das aktive und passive Stimmrecht im Kapitel verlieren.95 So setzte 1608 auch der von der Ordensleitung entsandte Visitator den Provinzialprior wegen seines Lebenswandels ab. Trotz allen Ungehorsams der schwäbischen Provinz gegenüber Anordnungen der Ordensleitung beließ es diese in der Folgezeit bei immer wiederholten Mahnungen, wagte aber keine Sanktionen.

Im 17. Jahrhundert rügte jede Visitation die gleichen Mängel und forderte Besserung, ohne dass sich die Provinz beeindrucken ließ. Jede Visitation bestätigte die früheren Anordnungen, jeder Provinzialprior gelobte Gehorsam. 1718 bestätigte der Generalprior wiederum alle früheren Erlasse, spezifizierte aber alle Mißstände in 14 Artikeln, die er perpetuis futuris temporibus fideliter observanda der Provinzleitung übergab. U. a. mußte er ausdrücklich festhalten, dass ein Buch pro articulis generalibus, provincialibus, visitationum, nec non pastoralium geführt werde. Er verwies auf die in der Profess gelobte Gehorsamspflicht und drohte für den Fall, dass in Langnau und Rohrhalden nicht endlich die strikte Klausur eingeführt werde, sogar die Strafe der Exkommunikation an.96 Beim folgenden Generalkapitel bat die Provinz um Aufhebung fast aller Visitationsartikel, vor allem aber die Streichung der Drohung mit der Strafe für die Gehorsamsverweigerung. Das Generalkapitel lehnte fast alle Anträge ab, ut eo magis uniformitas in sacra religione servetur, und verwies darauf, dass jeder bewußte Verstoß gegen die Konstitutionen eine Todsünde sei.97

1721 gab der Generalprior seinem Vertreter als Visitator den ausdrücklichen Auftrag mit, zu überprüfen, an provincia nominata suis decretis ante triennium ibidem rlectis […] obtemptaverit, modumque vivendi ab aliis provinciis diversissimum reformaverit. Das Ergebnis fiel deprimierend aus, omnes ordinationes et puncta […] ante triennium condita observata non fuisse, die Bestätigung durch das vorige Generalkapitel sei nicht in die Bücher der Provinz und der Konvente eingetragen worden. Der Visitator begnügte sich dennoch damit, die früheren Anordnungen zu bestätigen, aufzufordern, articuli publicari neglecti publicentur et communicentur und die Beachtung strictissime zu befehlen.98 Immerhin wurden nun zwei der wichtigsten Anordnungen befolgt: Im Noviziatskloster Rohrhalden wurde jetzt die Matutin wie geboten um Mitternacht gefeiert und der Provinzialprior beanspruchte nicht mehr, gleichzeitig als Prior einen Konvent zu leiten. Die Provinz hoffte, bei einer höheren Instanz mehr Gehör für ihre Bitte um Rücknahme der ordinationes zu finden und wandte sich an den Kardinalprotektor, den Primas von Ungarn und Erzbischof von Esztergom (Gran) Kardinal Christian August Herzog von Sachsen-Zeitz. Der Kardinal fertigte die Schwaben aber barsch ab und ermahnte sie seinerseits ad observantiam statutorum, wie der Generalprior beim Generalkapitel zufrieden berichtete.99

1724 stellte der Generalprior wiederum fest, dass immer noch mehrere ordinationes von 1718 nicht befolgt werden, und befahl sub poenis, ihnen endlich nachzukommen. Beim Generalkapitel behauptete die Provinz, seit Einführung des mitternächtlichen Chorgebets sei eine eklatant höhere Zahl von Todesfällen zu beklagen, worauf die Ordensleitung die ironische Frage stellte, ob nun das nächtliche Chorgebet auch für all die Todesfälle von Mönchen verantwortlich sei, die gar nicht in Rohrhalden waren. Die übrigen Anträge wurden als contrarii decreta generalia abgelehnt.100 Die Provinz ließ nicht nach, beim Generalkapitel 1727 beantragte sie wieder, die Personalunion von Provinzialprior und Konventsprior wegen Mangels an geeigneten Personen wieder zuzulassen und wurde wieder beschieden, das widerspreche den Konstitutionen und Statuten des Ordens. Beim Provinzkapitel beanspruchte der Provinzialprior dennoch, gleichzeitig das Priorat in Tannheim zu versehen. Deshalb wollte der Generalprior zunächst seine Wahl nicht bestätigen, bis er auf das Priorat verzichte, gab dann aber doch nach.

Beim Provinzialkapitel 1730 wurde die Geduld des Generalpriors wiederum strapaziert. Er stellte fest, dass der Provinzialprior ordinationes nicht nur nicht ausgeführt, sondern ihnen geradewegs zuwider gehandelt habe. Die Matutin sei nicht nur im Noviziatskloster Rohrhalden täglich, sondern auch in den Konventen Bonndorf und Langnau an allen Festtagen um Mitternacht zu beten. Die Erlaubnis, einen anderen Stoff für den Habit zu verwenden, wurde zurückgenommen, da sie einen noch delicatiorem als zugestanden ausgewählt hätten. Alle älteren wie neueren ordinationes sollten während des Jahres mehrfach bei Tisch vorgelesen werden, damit sie sich einprägten. Dem neugewählten Provinzialprior, der nun kein Priorat mehr innehatte, wurde ein Dekret pro infallibili executione übergeben, wonach er innerhalb eines Vierteljahres sub poena inoboedientium zu berichten hatte, ob endlich die Baumaßnahmen zur Sicherung der strikten Klausur durchgeführt worden seien und die Studenten die neuen Habite aus dem vorgeschriebenen Stoff erhalten hätten. Das bestätigte der Provinzialprior lapidar.101

Hilfe für die Provinz kam von außen. In einem noch zu schildernden Coup erwirkte die Provinz vom päpstlichen Nuntius in Luzern 1732 die Bewilligung ihrer wichtigsten Forderungen. Als die Ordensleitung erst beim Generalkapitel im folgenden Jahr davon erfuhr, war sie entsetzt. Unter Vorsitz des Kardinalprotektors, des Kardinals Graf von Althann, Bischof von Waitzen (Vác)102 beschloss das Generalkapitel ein scharf formuliertes Decretum […] pro exactiori observantia, in venerabili provincia Germano-Rhenana conservanda, das am Schluss des Kapitels vor allen Kapitularen verlesen und den beiden anwesenden Vertretern der Provinz übergeben wurde: Ihnen wurde befohlen, in virtute sanctae oboedientiae professae, ut in omnibus punctis sacrarum constitutionum nihil emutent, vel contrarium attentent, et facient; sed ad tenorem sacrae professionis, qua se obligaverunt vivere, secundum regulam et constitutiones sic vivant, ut nec apicem quemquam oimittant, sub poenis oboedientium. Aber selbst der Rang des Kardinalprotektors, der als legatus de latere dem Nuntius eigentlich gleichgestellt war, beeindruckte die schwäbische Provinz nicht. Sie hielt sich an die für sie vorteilhaftere Position des Schweizer Nuntius. Der heimische Visitator berichtete ungerührt, er habe Paulinam Domini vineam invenisse bene custoditam, neque aliqua speciali correctione digna, womit er den apostolischen Visitator der Nuntiatur vom Vorjahr zitierte. Beim Provinzkapitel protestierten die schwäbischen Patres gegen den Vorwurf des Generalkapitels, dass sie ab omni disciplina regulari abgewichen seien. Ein solcher Eintrag in den Ordensakten würde einen ewigen Makel der Provinz darstellen und müsse wieder gestrichen werden. Pro conservando honore, ac decore provinciae wiesen sie daraufhin, dass sie mit den vom päpstlichen Nuntius genehmigten Ausnahmen alle anderen Punkte der Ordensstatuten und –beschlüsse beachten würden.103 Prompt nahm der Langnauer Prior, als er zum Provinzialprior gewählt wurde, das vom Nuntius zugestandene Recht für sich in Anspruch, beide Ämter beizubehalten. Auf diesen Affront hin verweigerte der Generalprior die zur Amtsführung eigentlich notwendige Bestätigung, soweit ersichtlich erstmals in der Geschichte der Ordensprovinz, was aber den Provinzialprior nicht hinderte, sein Amt auszuüben.

Das Generalkapitel 1736 musste sich wiederum mit den ungehorsamen Schwaben befassen. Es forderte den Provinzialprior auf, sein Amt, in quo confirmandus non esse, resignaret, da eigentlich alle seine Amtshandlungen ungültig seien. Erneut wurde ein monitum […] ad venerabilem provinciam Germano-Rhenanam pro exactiori observantia regulari erlassen. Es beeindruckte die Schwaben so wenig wie die Mahnung von 1733. Bei der Generalvisitation 1736 musste der als externer Visitator entsandte Generalsekretär wiederum viele Mängel in den Konventen der Provinz feststellen. Vor allem stellte er fest, dass das Dekret des Generalkapitels wieder gar nicht in die Bücher der Provinz eingetragen worden war, quia decreta illa militant contra […] provinciam. Beim Provinzialkapitel hatte er einen schweren Stand. Immer wieder versuchte er seine schwäbischen Mitbrüder zu überzeugen, auf die vom Nuntius gewährten Ausnahmegenehmigungen zu verzichten, sie wiederum bestürmten ihn, endlich von Seiten des Ordens diese Ausnahmen zu genehmigen. Es entstand die skurille Situation, dass der Provinzialprior argumentierte, er könne nicht zurücktreten, da er ja nicht bestätigt sei, was den Visitator zwang, ad charitatem muto fovendam ihn doch noch zu bestätigen. Gegen allen Widerstand des Visitators bestand der wiedergewählte Provinzialprior wiederum darauf, auch als Prior dem Konvent Langnau vorzustehen. Der Konflikt spitzte sich so zu, dass der Provinzialprior dem Visitator und Praeses des Kapitels sogar drohte, ihn zum Verlassen des Kapitels zu zwingen. Der Praeses resignierte und beließ es bei Ermahnungen, da sich die Kapitularen impersuasibiles se exhibuerunt.104 Der Generalprior bestätigte die Wahl unter Vorbehalt aller Ordensstatuten und –beschlüsse.

1739 sah auch das Generalkapitel ein, dass die Drohungen ins Leere gingen und hoffte auf ‚Wandel durch Annäherung’: rem hic et nunc esse suspendendam, et ad commodiora tempora differenda: interim vero dicta provincia leviter essetractanda. Der visitator domesticus berichtete der Ordenszentrale, dass er nihil notabile contra professionis nostrae statum reperisse.105 1742 beklagte das Generalkapitel zwar wiederum, dass nonnullae diformitates in sacro ordine, praesertim vero in provincia Rhenana irrepsissent, wußte aber auch nicht wie conformitas in omnibus provinciis observanda wieder hergestellt werden könne.106

Immerhin kam die Provinz der Ordensleitung 1751 wieder insoweit entgegen, als sie 1751-1763 wieder auf die Verbindung der Ämter des Provinzialpriors mit einem Konventspriorat verzichtete, worauf 1754 der Generalprior in einem Schreiben an das Provinzkapitel nochmals massiv gedrängt hatte.

In einem der vielen Stellungnahmen des Generalpriors im Streit um den Trennungsversuch der Provinz vom Orden 1760 resümierte er, die patres Suevici würden seit langem mordicus auf ihren Abweichungen bestehen. Als der Generalprior im Provinzkapitel von 1760 fragte, ob nicht gegen den die Separation betreibenden Provinzialprior und den Langnauer Prior die Exkommunikation zu verhängen sei, schreckte das Kapitel davor zurück und wollte die Entscheidung lieber der römischen Kurie überlassen. Zum Schluss meinte der Generalprior, wiederum mit Strafandrohungen die Provinz von weiteren Trennungsversuchen abhalten zu können: ut nullus deinceps […] quidquam atentet movere circa separationem, idque sub poena privationis officii ipso facto et inhabilitatis ad illud, wer kein Amt inhabe, werde in einem solchen Fall zu Fasten bei Wasser und Brot und bei weiteren Versuchen zu Kerker verurteilt.107

1760 hatten der Provinzialprior und der Langnauer Prior durch ihre Flucht und Fehlen beim Provinzkapitel ihre Ämter verloren. 1763 kam es beim Provinzkapitel zum fast singulären Fall, dass ein Prior wegen wiederholter Nichtbeachtung von Visitationsanordnungen sein Amt als Provinzdefinitor verlor und das Provinzkapitel ihm das passive Wahlrecht absprach. In diesem Fall der Begünstigung von Dienstboten hatte der Prior allerdings gegen Anweisungen des Provinzialpriors bei Provinzvisitationen verstoßen, es handelte sich also um einen Konflikt innerhalb der Provinz. Allerdings wurde er am Ende des Kapitels doch begnadigt und zum Provinzsekretär ernannt. Bei diesem Kapitel beanspruchte der Provinzialprior wiederum auch das Amt eines Priors, offenbar ohne Einspruch des anwesenden Generalvikars des Ordens.

Dafür kam es beim nächsten Provinzkapitel 1766 wieder zum Disput über diese Frage mit dem externen Visitator. Der Provinzialprior berief sich wieder auf die Genehmigung des Nuntius von 1732 und beklagte sich bei dieser Gelegenheit gleich wieder über die Kosten der Visitation. Er verstieg sich gar zu der falschen Behauptung, nach dem Entscheid des Nuntius habe die Provinz diese Kosten nicht zu tragen.

Wohl unter dem Druck der zunehmenden Kritik am Ordenswesen beschloss 1772 das Generalkapitel, dass jede Provinz ein Kloster zu bestimmen habe, in dem die Konstitutionen wortwörtlich beachtet werden. Die schwäbische Provinz hielt das zunächst wegen der geringen Zahl ihrer Mönche nicht für nötig. Sie fügte sich aber 1775 dem Druck und bezeichnete das Noviziatskloster Rohrhalden als Konvent der strengen Observanz, wohl ohne konkrete Folgen.

Infolge neuer Zwistigkeiten innerhalb der Provinz und mit der Ordensleitung beschloss das Provinzkapitel 1781 ab dem nächsten Kapitel die Ämter von Provinzial- und Konventsprior wieder zu trennen. Aber dazu kam es nicht mehr, denn nach der Auflösung der beiden größeren Konvente Langnau und Rohrhalden 1786/87 und der Neubildung der nun nur noch provinciola konnte sie sich keine ausdifferenzierte Ämterstruktur mehr leisten.

Die über Jahrzehnte wiederholten Drohungen mit Sanktionen zeigen, dass sie ein unwirksames Instrument waren, um die erwünschte uniformitas herzustellen. Sie waren schon allein deshalb unwirksam, weil die Provinz rasch sah, dass die Ordensleitung nicht wagte, die angedrohten Sanktionen zu verhängen. Der Ordensleitung war offenbar klar, dass sie mit durchgesetzten Sanktionen ihr Ziel einer völligen Reintegration in den Ordensverband erst recht verfehlen und die Provinz aus dem Orden hinausdrängen würde.

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